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Kinder haben unbedingten Anspruch auf frühkindliche Förderung
Das Kinderförderungsgesetz gibt einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege, mithin besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht.
Diese Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen.
Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem anspruchsberechtigten Kind, trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs, keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
Die mit dem Anspruch korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält.
Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem anspruchsberechtigten Kind, trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs, keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
Die mit dem Anspruch korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 278 15 vom 20.10.2016
Normen: BGB § 839 Abs.1 Satz 1; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs.