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Die Entscheidungskompetenz kann bei fehlender Einigungsbereitschaft auf einen Elternteil übertragen werden
Tragen beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und können sie sich in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.
Das Gericht kann jedoch nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht nicht nur zu prüfen, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, sondern auch, ob ein entsprechender Antrag genügend Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl ist in vollem Umfang zu überprüfen. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht nicht nur zu prüfen, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, sondern auch, ob ein entsprechender Antrag genügend Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl ist in vollem Umfang zu überprüfen. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 298 15 vom 09.11.2016
Normen: BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3