Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Bestellung einer nicht ausdrücklich benannten aber dem Betroffenen bekannten Person zum Betreuer möglich
Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich auch sog.
Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist.
Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat. Es würde dem Sinn und Zweck des FamFG widersprechen, durch das Erfordernis einer - wie auch immer gearteten - Benennung den Betroffenen, die zu einer solchen nicht (mehr) in der Lage sind, die Hinzuziehung einer Vertrauensperson generell zu verwehren.
Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen.
Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat. Es würde dem Sinn und Zweck des FamFG widersprechen, durch das Erfordernis einer - wie auch immer gearteten - Benennung den Betroffenen, die zu einer solchen nicht (mehr) in der Lage sind, die Hinzuziehung einer Vertrauensperson generell zu verwehren.
Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 438 16 vom 25.01.2017
Normen: FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4