Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch bei erst späteren Entschluss zum Studium
Die Eltern schulden ihren Kindern die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung.
Geschuldet wird jedoch nur eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Haben die Eltern ihrem Kind eine Ausbildung bereits finanziert, so sind sie zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung nicht mehr verpflichtet.
Eine Ausnahme kann allerdings unter besonderen Umständen gegeben sein, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen, nicht ausgeübt werden kann.
Um eine Zweitausbildung handelt es sich allerdings nicht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur), sich zunächst für eine praktische Ausbildung (Lehre) entscheidet und diese absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Insbesondere soll damit dem sich allmählich wandelnden Ausbildungsverhalten aller Studienberechtigten Rechnung getragen werden, die sich zunächst im Hinblick auf eine allgemeine Absicherung für eine Ausbildung entscheiden und erst im Anschluss das Studium einschlagen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sollten sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, wenn der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, mithin ist es mittlerweile gängig, dass sich viele Abiturienten noch nicht sicher sind, ob sie später noch ein Studium anstreben wollen.
Haben die Eltern ihrem Kind eine Ausbildung bereits finanziert, so sind sie zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung nicht mehr verpflichtet.
Eine Ausnahme kann allerdings unter besonderen Umständen gegeben sein, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen, nicht ausgeübt werden kann.
Um eine Zweitausbildung handelt es sich allerdings nicht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur), sich zunächst für eine praktische Ausbildung (Lehre) entscheidet und diese absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Insbesondere soll damit dem sich allmählich wandelnden Ausbildungsverhalten aller Studienberechtigten Rechnung getragen werden, die sich zunächst im Hinblick auf eine allgemeine Absicherung für eine Ausbildung entscheiden und erst im Anschluss das Studium einschlagen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sollten sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, wenn der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, mithin ist es mittlerweile gängig, dass sich viele Abiturienten noch nicht sicher sind, ob sie später noch ein Studium anstreben wollen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 192 16 vom 08.03.2017
Normen: BGB § 1610