Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist subsidiär
Beim Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit vorgenommen.
Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Einzubeziehen sind dabei insbesondere Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, den berufsständischen Altersversorgungen sowie den privaten Lebensversicherungen.
Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist jedoch subsidiär, auch wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient. Er entsteht erst, wenn und soweit der Auskunftsberechtigte von diesen eine Auskunft nicht erhalten kann. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nur hilfsweise bestehen soll und es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung für die Subsidiarität handelt.
Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist jedoch subsidiär, auch wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient. Er entsteht erst, wenn und soweit der Auskunftsberechtigte von diesen eine Auskunft nicht erhalten kann. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nur hilfsweise bestehen soll und es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung für die Subsidiarität handelt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 243 15 vom 26.04.2017
Normen: VersAusglG § 4 Abs. 2