Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Ordnungsmaßnahmen können noch nach Ablauf der Unterlassungsfrist vollstreckt werden
Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder in anderer Weise ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Erlässt das Gericht ein befristetes Unterlassungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz und erfolgt innerhalb der Verbotsfrist ein neuer Verstoß, so kann dieser Verstoß auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden. Allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist als entscheidend für die Vollstreckung anzusehen.
Ordnungsmittel haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet ist.
Erlässt das Gericht ein befristetes Unterlassungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz und erfolgt innerhalb der Verbotsfrist ein neuer Verstoß, so kann dieser Verstoß auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden. Allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist als entscheidend für die Vollstreckung anzusehen.
Ordnungsmittel haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 62 17 vom 10.05.2017
Normen: GewSchG § 1