Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Stiefeltern sind nicht zum Unterhalt oder zur Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verpflichtet
Grundsätzlich sind nur die durch Abstammung verwandten Personen einander zum Unterhalt verpflichtet.
Stiefeltern können auch nicht zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über gute finanzielle Einkommensverhältnisse verfügen und den Kindesunterhalt ohne Weiteres sicherstellen könnten.
Stiefeltern müssen über ihre Einkommensverhältnisse bezogen auf den Kindesunterhalt keine Auskunft erteilen. Auch das unterhaltsberechtigte Kind kann als Partei des Unterhaltsprozesses nicht dazu verpflichtet werden, über die Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Anspruchstellers verheiratet ist und im Grunde genommen, Auskunft über das Familieneinkommen verlangt wird.
Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zwar zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Die Berücksichtigung findet jedoch nur insoweit statt, als dass die Leistungsfähigkeit des leiblichen Elternteils durch die Steigerung seines Einkommens durch ersparte Haushaltskosten, Wohnkosten etc. fingiert wird bzw. sein Selbstbehalt gekürzt wird. Dies folgt daraus, dass das Gesetz auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.
Müssen Eltern einem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, so ist jeweils eine Quote zu ermitteln, wie sich der eine und der andere Elternteil am Kindesunterhalt zu beteiligen hat. Dabei ist die jeweilige Leistungsfähigkeit der Eltern zueinander jedoch auch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sodass ein Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt nicht gefährden muss, wenn der andere Elternteil über besonders üppige wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und den vollen Kindesunterhalt sicherstellen kann, ohne auch nur im Ansatz seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.
Stiefeltern müssen über ihre Einkommensverhältnisse bezogen auf den Kindesunterhalt keine Auskunft erteilen. Auch das unterhaltsberechtigte Kind kann als Partei des Unterhaltsprozesses nicht dazu verpflichtet werden, über die Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Anspruchstellers verheiratet ist und im Grunde genommen, Auskunft über das Familieneinkommen verlangt wird.
Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zwar zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Die Berücksichtigung findet jedoch nur insoweit statt, als dass die Leistungsfähigkeit des leiblichen Elternteils durch die Steigerung seines Einkommens durch ersparte Haushaltskosten, Wohnkosten etc. fingiert wird bzw. sein Selbstbehalt gekürzt wird. Dies folgt daraus, dass das Gesetz auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.
Müssen Eltern einem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, so ist jeweils eine Quote zu ermitteln, wie sich der eine und der andere Elternteil am Kindesunterhalt zu beteiligen hat. Dabei ist die jeweilige Leistungsfähigkeit der Eltern zueinander jedoch auch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sodass ein Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt nicht gefährden muss, wenn der andere Elternteil über besonders üppige wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und den vollen Kindesunterhalt sicherstellen kann, ohne auch nur im Ansatz seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 115 01 vom 29.10.2003
Normen: BGB §§ 1591 ff.