Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Zusammenleben mit neuem Partner kann sich auf die Unterhaltspflicht auswirken
Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts sind sog.
Synergieeffekte zu berücksichtigen. Bei den sog. Synergieeffekten handelt es sich um zu berücksichtigende Einsparungen eines Unterhaltspflichtigen, aufgrund des Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner. Bei solchen Einsparungseffekten handelt es sich in der Regel um ersparte Mietaufwendungen oder ersparte Haushaltskosten. Diese Ersparnis beruht auf der Vermutung, dass beim Zusammenleben mit einem Partner einerseits hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Wohnung und andererseits hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa Telefon) im Fall des Zusammenlebens geringere Aufwendungen anfallen, als wenn der Unterhaltspflichtige allein lebt, da sich Paare diese Kosten teilen können.
Der Selbstbehalt ist in erster Linie nur für einen Unterhaltspflichtigen gedacht, der einen eigenen Haushalt für sich allein führt und deswegen mit höheren Kosten belastet ist als derjenige, der mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Fallen diese Ausgaben tatsächlich jedoch nicht an, so kann der Selbstbehalt um einen Betrag von in der Regel 10 % bis 20 % gekürzt werden. Grundsätzlich ist jedoch die Leistungsfähigkeit des neuen Partners Voraussetzung für die Absenkung des Selbstbehalts. Ist der Partner nicht Leistungsfähig, so kann der andere Teil auch nichts ersparen.
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
Der Selbstbehalt ist in erster Linie nur für einen Unterhaltspflichtigen gedacht, der einen eigenen Haushalt für sich allein führt und deswegen mit höheren Kosten belastet ist als derjenige, der mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Fallen diese Ausgaben tatsächlich jedoch nicht an, so kann der Selbstbehalt um einen Betrag von in der Regel 10 % bis 20 % gekürzt werden. Grundsätzlich ist jedoch die Leistungsfähigkeit des neuen Partners Voraussetzung für die Absenkung des Selbstbehalts. Ist der Partner nicht Leistungsfähig, so kann der andere Teil auch nichts ersparen.
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG BY 7 UF 159 12 vom 23.05.2012
Urteil: https://openjur.de/u/498448.html