Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Familiengericht ist auch lange nach der Scheidung noch zuständig
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen werden in der Regel vor dem Familiengericht verhandelt.
Dem Familiengericht soll es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen vorliegen, die dem Grunde nach unter die Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
Insbesondere ergibt ich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung.
Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht. Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Diese dürfen nicht völlig untergeordnet sein, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheinen würde und die geltend gemachten Ansprüche als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen würden.
Der zeitliche Abstand zur Ehescheidung hat regelmäßig jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind.
Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den vor dem Familiengericht zu verhandelnden Streitsachen.
Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen vorliegen, die dem Grunde nach unter die Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
Insbesondere ergibt ich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung.
Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht. Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Diese dürfen nicht völlig untergeordnet sein, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheinen würde und die geltend gemachten Ansprüche als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen würden.
Der zeitliche Abstand zur Ehescheidung hat regelmäßig jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind.
Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den vor dem Familiengericht zu verhandelnden Streitsachen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 98 16 vom 29.06.2017
Normen: FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3