Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
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des Deutschen Anwaltvereins
Keine Kindergeldberechtigung bei Beschäftigung des anderen Elternteils im Ausland
Ein Elternteil hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort auch Kindergeld bezieht.
Entscheidungen ausländischer Behörden haben im Hinblick auf den Kindergeldanspruch für die Familienkassen Bindungswirkung, wenn es darum geht, ob im Ausland eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bereits gezahlt wird.
In dem entschiedenen Fall wohnte die Klägerin mit ihrer 13 Jahre alten Tochter in der Bundesrepublik Deutschland und erhielt Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, währen der Kindesvater in Frankreich lebte und dort arbeitete. Dort erhielt er auch eine dem Kindergeld vergleichbare französische Leistung, weshalb die Familienkasse in der Bundesrepublik Deutschland die Festsetzung des Kindergeldes aufhob. Danach hat das Arbeitslosengeld II keine Entgeltersatzfunktion, die an den bisherigen Verdienst anknüpft und die der Empfänger aufgrund seiner bisherigen Beschäftigung erhält. Daher ist der Anspruch des erwerbstätigen Kindesvaters als vorrangig anzusehen, weshalb Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet ist, Kindergeld zu zahlen.
Die Familienkasse und das Familiengericht sind nicht befugt, die Entscheidungen ausländischer Behörden auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und selbst ausländisches Recht anzuwenden oder festzustellen.
In dem entschiedenen Fall wohnte die Klägerin mit ihrer 13 Jahre alten Tochter in der Bundesrepublik Deutschland und erhielt Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, währen der Kindesvater in Frankreich lebte und dort arbeitete. Dort erhielt er auch eine dem Kindergeld vergleichbare französische Leistung, weshalb die Familienkasse in der Bundesrepublik Deutschland die Festsetzung des Kindergeldes aufhob. Danach hat das Arbeitslosengeld II keine Entgeltersatzfunktion, die an den bisherigen Verdienst anknüpft und die der Empfänger aufgrund seiner bisherigen Beschäftigung erhält. Daher ist der Anspruch des erwerbstätigen Kindesvaters als vorrangig anzusehen, weshalb Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet ist, Kindergeld zu zahlen.
Die Familienkasse und das Familiengericht sind nicht befugt, die Entscheidungen ausländischer Behörden auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und selbst ausländisches Recht anzuwenden oder festzustellen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 18 16 vom 26.07.2017
Normen: SGB II § 7