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Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gezahlt
Das Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gezahlt.
Die Berufsausbildung endet dabei mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages. Dabei ist es unerheblich, wenn eine Abschlussprüfung erst nach dem im Berufsausbildungsvertrag bestimmten Zeitpunkt absolviert wird und de facto die Berufsausbildung erst nach Ablauf des Ausbildungsvertrages beendet werden kann.
In dem entschiedenen Fall endete die Ausbildung der Tochter des Klägers nach dem Ausbildungsvertrag am 31.08.15. Die Tochter bestand am 20.07.15 die Abschlussprüfung. Im August erhielt die Tochter noch die volle Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wurde die Ausbildungszeit mit dem 01.09.12 bis zum 01.09.15 angegeben. Ab dem 01.09.15 war die Tochter berechtigt die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin zu führen. Die Kindergeldkasse hob daher das Kindergeld für August 2015 auf und verlangte die gezahlten Leistungen zurück, da mit dem Bestehen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Kindesvaters statt und urteilte, dass der Tochter für August 2015 noch Kindergeld zusteht. Insbesondere muss das Kind danach einen Ausbildungsstand erreicht haben, der es zur Ausübung eines Berufes tatsächlich berechtigt. Zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Kind jedoch erst mit Beendigung des Berufsausbildungsvertrages in der Lage, mithin kann es nicht bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sein.
Das Kindergeld dient dem Ausgleich der kindbedingten Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern für die Dauer der Ausbildungszeit des Kindes.
In dem entschiedenen Fall endete die Ausbildung der Tochter des Klägers nach dem Ausbildungsvertrag am 31.08.15. Die Tochter bestand am 20.07.15 die Abschlussprüfung. Im August erhielt die Tochter noch die volle Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wurde die Ausbildungszeit mit dem 01.09.12 bis zum 01.09.15 angegeben. Ab dem 01.09.15 war die Tochter berechtigt die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin zu führen. Die Kindergeldkasse hob daher das Kindergeld für August 2015 auf und verlangte die gezahlten Leistungen zurück, da mit dem Bestehen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Kindesvaters statt und urteilte, dass der Tochter für August 2015 noch Kindergeld zusteht. Insbesondere muss das Kind danach einen Ausbildungsstand erreicht haben, der es zur Ausübung eines Berufes tatsächlich berechtigt. Zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Kind jedoch erst mit Beendigung des Berufsausbildungsvertrages in der Lage, mithin kann es nicht bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sein.
Das Kindergeld dient dem Ausgleich der kindbedingten Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern für die Dauer der Ausbildungszeit des Kindes.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 7 K 407 16 vom 19.10.2016