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Kindergeld kann dem betreuuenden Großelternteil zustehen
Großeltern können Kindergeld erhalten, wenn das Enkelkind zusammen mit der Mutter in dem Haushalt der Großeltern lebt.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind zusammen mit der Mutter auszieht und das Kind jedoch weiterhin den überwiegenden Teil der Zeit in dem Haushalt der Großeltern lebt. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind bereits eine lange Zeit in dem Haushalt der Großeltern gelebt hat und zwischen den Großeltern und dem Kind eine elternähnliche Beziehung zustande gekommen ist, weil diese das Kind betreut, erzogen und versorgt haben und das Kind weiterhin häufig in großelterlichen Haushalt übernachtet und dort noch ein eigenes Zimmer hat.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtenversorgung und den Familienzuschlag, den der Großelternteil geltend machte. Zuvor waren die Tochter und das Enkelkind mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Großelternteil einverstanden. Die Großeltern hatten sich auf eine dauerhafte Betreuung ausgerichtet, die Großmutter hat auf die Erhöhung ihrer Gleitzeit verzichtet und der Großvater arbeitete an mehreren Wochentagen an seinem Telearbeitsplatz.
Bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen gibt es keinen vorrangigen Kindergeldanspruch. Dieser ist an den Haushaltssitz des Kindes gebunden und steht demjenigen zu, der das Kind in seinem Haushalt überwiegend betreut und versorgt.
Bei Beamten hat die Besoldungsstelle kein eigenes Prüfungsrecht, sondern ist an die Entscheidung der Familienkasse gebunden.
Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtenversorgung und den Familienzuschlag, den der Großelternteil geltend machte. Zuvor waren die Tochter und das Enkelkind mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Großelternteil einverstanden. Die Großeltern hatten sich auf eine dauerhafte Betreuung ausgerichtet, die Großmutter hat auf die Erhöhung ihrer Gleitzeit verzichtet und der Großvater arbeitete an mehreren Wochentagen an seinem Telearbeitsplatz.
Bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen gibt es keinen vorrangigen Kindergeldanspruch. Dieser ist an den Haushaltssitz des Kindes gebunden und steht demjenigen zu, der das Kind in seinem Haushalt überwiegend betreut und versorgt.
Bei Beamten hat die Besoldungsstelle kein eigenes Prüfungsrecht, sondern ist an die Entscheidung der Familienkasse gebunden.
Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 4 K 2296 15 vom 29.08.2017
Normen: § 62, 64 EStG