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Anordnung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.


Soll die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet werden, so muss das Betreuungsgericht feststellen, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung fehlt. Diese Feststellung muss durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Die Anordnung der Betreuung kann auch bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht erfolgen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen einsetzt.

Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

In dem entschiedenen Fall, war der Betroffene 66 Jahre alt und litt an einer Parkinsonerkrankung mit hirnorganischer Beeinträchtigung, sodass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen konnte. Deshalb hatte er seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretungsbefugnis erteilt. Ein Jahr später schenkte er seinem Sohn einen Geldbetrag von 120.000 Euro mit der Zwecksetzung, aus diesen Mitteln ein Haus zu erwerben, welches nach Möglichkeit vom Betroffenen bewohnt werden sollte, was der Vorsorgebevollmächtigte auch tat. Das Gericht sah die erfolgte Schenkung angesichts der gesundheitlichen Situation des Betroffenen als nicht an dessen Wohl orientierte Entscheidung dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 186 17 vom 18.10.2017
Normen: BGB § 1896 Abs. 1a
[bns]