Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Auch die Betreuerauswahl muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.


Wird eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Betreuung eingelegt und kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet wurde, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Der Maßstab der Betreuerauswahl ist nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung zu beachten. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung.

Bei der erneuten Überprüfung der Betreuung muss sich das Gericht somit mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag und der von ihm schriftlich errichteten Betreuungsverfügung auseinandersetzen, unabhängig davon, ob dieser im ersten Rechtszug übergangen oder seine Behandlung gesetzeswidrig zurückgestellt worden ist.

Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.

Schlägt der volljährige zu Betreuende niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Ein berufsmäßiger Betreuer soll nur eingesetzt werden, wenn keine der vorgenannten Personen vorhanden oder geeignet ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 222 17 vom 18.10.2017
Normen: FamFG § 69 Abs. 1; BGB § 1896
[bns]