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Kind eines potentiellen Vaters muss Gentest abgeben
Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können zum einen der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind und das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden.
Die Probe muss dabei nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Das Familiengericht kann eine nicht erteilte Einwilligung eines potentiellen Elternteils ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anordnen.
Umgekehrt kann jedoch auch ein Kind dazu verpflichtet werden, eine Genprobe abzugeben, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann.
In dem entschiedenen Fall war bereits geklärt, dass der mit der Mutter der Antragstellerin verheiratete Vater nicht der leibliche Vater der Antragsstellerin war. Es konnte jedoch ein weiterer potentieller Vater benannt werden, der mit der Mutter der Antragstellerin während der Ehe einen Seitensprung hatte. Dieser Mann war jedoch schon verstorben, sodass eine Genprobenentnahme ausschied. Der potentielle Vater hatte jedoch 2 Söhne. Die Antragstellerin wollte diese zur Abgabe einer Genprobe verpflichten und so ihre Abstammung von dem Verstorbenen klären. Dessen Söhne weigerten sich jedoch, an einem Gentest teilzunehmen, mithin handele es sich bei den Behauptungen der Antragstellerin um Behauptungen ins Blaue hinein. Das OLG Oldenburg sah das Begehren der Antragstellerin als begründet an, zumal Zeugen von einer Beziehung des Verstorbenen zur Mutter der Antragstellerin berichten konnten und eine Vaterschaft somit nahelag. Im Gegenzug dazu waren die Interessen der Söhne als nachrangig zu bewerten, da sie nur einen minimalen Eingriff erdulden müssten, der zudem auch noch wenig zeitintensiv war.
Umgekehrt kann jedoch auch ein Kind dazu verpflichtet werden, eine Genprobe abzugeben, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann.
In dem entschiedenen Fall war bereits geklärt, dass der mit der Mutter der Antragstellerin verheiratete Vater nicht der leibliche Vater der Antragsstellerin war. Es konnte jedoch ein weiterer potentieller Vater benannt werden, der mit der Mutter der Antragstellerin während der Ehe einen Seitensprung hatte. Dieser Mann war jedoch schon verstorben, sodass eine Genprobenentnahme ausschied. Der potentielle Vater hatte jedoch 2 Söhne. Die Antragstellerin wollte diese zur Abgabe einer Genprobe verpflichten und so ihre Abstammung von dem Verstorbenen klären. Dessen Söhne weigerten sich jedoch, an einem Gentest teilzunehmen, mithin handele es sich bei den Behauptungen der Antragstellerin um Behauptungen ins Blaue hinein. Das OLG Oldenburg sah das Begehren der Antragstellerin als begründet an, zumal Zeugen von einer Beziehung des Verstorbenen zur Mutter der Antragstellerin berichten konnten und eine Vaterschaft somit nahelag. Im Gegenzug dazu waren die Interessen der Söhne als nachrangig zu bewerten, da sie nur einen minimalen Eingriff erdulden müssten, der zudem auch noch wenig zeitintensiv war.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 4 UF 106 17 vom 15.08.2017