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Ungeborenes Kind wird im Testament nicht erwähnt
Das Testament ist anfechtbar.
Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser sein Testament im Unwissen darüber, dass seine Ehefrau von ihm schwanger ist. Wenige Tage nach der Testamentserrichtung erfuhr er jedoch von der Schwangerschaft. Noch vor der Geburt des Kindes verstarb der Erblasser.
Die Ehefrau erklärte im Namen ihres inzwischen auf die Welt gekommenen Kindes die Anfechtung des Testaments wegen unbeabsichtigtem Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass die Ehefrau das Testament ihres verstorbenen Gatten wirksam angefochten habe. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass der Erblasser sein Testament nach der Kenntnisnahme von der Schwangerschaft nicht geändert hatte. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser es beabsichtigte, sein ungeborenes Kind bewusst zu enterben. Das Testament sei daher nichtig, weswegen die gesetzliche Erbfolge gelte.
Die Ehefrau erklärte im Namen ihres inzwischen auf die Welt gekommenen Kindes die Anfechtung des Testaments wegen unbeabsichtigtem Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass die Ehefrau das Testament ihres verstorbenen Gatten wirksam angefochten habe. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass der Erblasser sein Testament nach der Kenntnisnahme von der Schwangerschaft nicht geändert hatte. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser es beabsichtigte, sein ungeborenes Kind bewusst zu enterben. Das Testament sei daher nichtig, weswegen die gesetzliche Erbfolge gelte.
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 8 W 302 16 vom 14.05.2018