Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
OLG Frankfurt zur Verknüpfung von Erbenstellung und Besuchspflicht
OLG Frankfurt am Main bejaht Sittenwidrigkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile nicht als Druckmittel gegen die möglichen Erben einsetzen dürfen, um Besuche zu erzwingen. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Enkel unter einer aufschiebenden Bedingung als Erben eingesetzt. Sie sollten nur Erben werden, wenn sie ihren Großvater mindestens sechs Mal im Jahr besuchen. Diese "Besuchspflicht" hielten die potentiellen Erben jedoch nicht ein. Nach Eintritt des Erbfalls war daher fraglich, ob die Enkel Miterben geworden sind.
Das OLG kam zu der Überzeugung, dass die Besuchsbedingung sittenwidrig und daher nichtig sei, da sie die Enkel unzumutbar unter Druck setze, diese zwingend zu erfüllen, um die im oberen fünfstelligen Bereich liegenden Erbanteile zu erlangen. Da davon auszugehen sei, dass der Erblasser seine Enkel auch ohne die Bedingung als Erben eingesetzt hätte, sind diese auch ohne Erfüllung der Besuchsbedingung Erben geworden.
Das OLG kam zu der Überzeugung, dass die Besuchsbedingung sittenwidrig und daher nichtig sei, da sie die Enkel unzumutbar unter Druck setze, diese zwingend zu erfüllen, um die im oberen fünfstelligen Bereich liegenden Erbanteile zu erlangen. Da davon auszugehen sei, dass der Erblasser seine Enkel auch ohne die Bedingung als Erben eingesetzt hätte, sind diese auch ohne Erfüllung der Besuchsbedingung Erben geworden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 20 W 98 18 vom 05.02.2019
Normen: § 134 BGB, § 138 BGB, § 2074 BGB, § 2084 BGB