Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Enkelin darf Grab des Opas nicht dekorieren
Das Deliktsrecht umfasst auch sonstige Rechte als Schutzgüter, bei deren Verletzung man Schadensersatz verlangen kann, wenn eine Rechtsposition beeinträchtigt wird, die dem Rechtsgut von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gleichsteht.
Das Totenfürsorgerecht ist eine solche anerkannte schutzwürdige Rechtsposition. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und das Erscheinungsbild einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes einer Grabstätte, als Andenken des Verstorbenen.
Das Totenfürsorgerecht kann auch einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen begründen.
In dem entschiedenen Fall, legte die Enkelin des Toten an dem Grabstein des Opas unter anderem zwei Topfschalen, eine Steckvase, dreizehn Messingrosen, ein rotes Holzherz, Topfpflanzen, Kunststoffblumen, eine Laterne und Dekorationsengel ab. Die Tante entfernte die Gegenstände. Die Nichte stellte Strafanzeige wegen Diebstahls. Die Tante forderte sie dann auf, das Ablegen von Gegenständen auf dem Grab künftig zu unterlassen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 272 18 vom 26.02.2019