Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Keine Ausbildung mehr bei Fortbildung

Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und das 25.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst.

Wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, ist oftmals streitig. In einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang muss jedenfalls die weitere Ausbildung noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bilden. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung angestrebt wird, da dann die Berufstätigkeit bereits im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur nebenbei weitergeführt wird.

In dem entschiedene Fall, befand sich die Tochter der Klägerin bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten. Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. Daneben stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse lehnte eine Weiterzahlung des Kindergelds ab August 2013 mit der Begründung ab, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgehe.

Mehrere Ausbildungsabschnitte können zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil Bundesfinanzhof III R 42 18 vom 20.02.2019
Normen: § 1592 BGB
[bns]