Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Auskunftsanspruch kann vollstreckt werden
Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse kann ein Unterhaltsbedürftiger verlangen, wenn er Unterhaltsansprüche durchsetzen will, er die Informationen zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt und er ohne eigenes Verschulden über die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht in Kenntnis ist und der Unterhaltspflichtige die begehrte Auskunft ohne Weiteres unproblematisch erteilen kann.
Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst jedoch alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen.
Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Auskunft nicht bereit und muss diese gegen ihn vollstreckt werden, so müssen Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, in dem Titel genau bezeichnet sein und in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Erforderlich ist, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen, hervorgeht.
Hat die Auskunftsverpflichtung, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.
Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Auskunft nicht bereit und muss diese gegen ihn vollstreckt werden, so müssen Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, in dem Titel genau bezeichnet sein und in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Erforderlich ist, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen, hervorgeht.
Hat die Auskunftsverpflichtung, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.
Bundesgeichtshof, Urteil BGH XII ZB 116 19 vom 03.07.2019
Normen: § 242 BGB