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Abiball ist kein Sonderbedarf

Mehrbedarfe nach dem SGB II umfassen Bedarfe die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.


Bei werdenden Müttern wird zum Beispiel nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf aufgrund des Umstandes der Schwangerschaft anerkannt. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ebenso ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Zudem wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit er im Einzelfall unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass es sich bei den Kosten eines Abiballs nicht um einen einmaligen besonderen Bedarf handelt, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist und eine besondere Härte bildet.

In dem entschiedenen Fall, beantragte die Schülerin beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball. Hierbei beantragte Sie jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Das Gericht wies die Klage ab und wies darauf hin, dass es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung handelt, deren Besuch verpflichtend wäre, möge dieser auch wünschenswert sein. Überdies waren auch nicht sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.
 
Landessozialgericht NRW, Urteil LSG NWR L 6 AS 1953 18 vom 23.09.2019
Normen: § 21 SGB II
[bns]