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Kosten einer künstlichen Befruchtung können übernommen werden
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können übernommen werden, auch wenn das Paar unverheiratet ist.
In dem entschiedenen Fall, hat die Klägerin bei dem Regierungspräsidium Kassel eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung beantragt. Sie war mit ihrem Partner nicht verheiratet und verbeamtet. Das Regierungspräsidium lehnte die Beihilfe ab, mithin begrenzen auch die Krankenkassen etwaige Hilfeleistungen nur auf verheiratete Paare, sodass die Klägerin auch von der Hilfeleistung ausgeschlossen werden sollte. Diese klagte und fürte aus, dass das beamtenrechtliche Beihilferecht eben keine Beschränkung auf verheiratete Paare vorsehe und eine eingeschränkte Fruchtbarkeit oder eine gänzliche Unfruchtbarkeit als Krankheit anzusehen sei, die nicht davon abhänge, ob die betroffene Frau verheiratet sei oder nicht. Ein Ausschluss nicht verheitrateter Beamter von der Beihilfe für die künstliche Befruchtung durch Verwaltungsvorschriften, die keine Gesetzesqualität haben, ist nicht möglich.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil VGH Kassel 1 A 731 17 vom 24.09.2019