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Rechtsanwalt muss für Vertretung sorgen
Der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.
Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat er Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen wie eine etwa eine Fristverlängerung vornimmt. Dies gilt auch im Krankheitsfall.
Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht mehr vorwerfbar, wenn er unvorhergesehen krank wird und ihm die Einschaltung eines Vertreters weder möglich noch zumutbar war. Keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegt ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache selbst vertritt.
Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht mehr vorwerfbar, wenn er unvorhergesehen krank wird und ihm die Einschaltung eines Vertreters weder möglich noch zumutbar war. Keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegt ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache selbst vertritt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 93 19 vom 21.08.2019