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Triebtäter macht sich keine Gedanken über die Unterhaltspflicht
Der verschuldete Verlust eines Arbeitsplatzes stellt nicht automatisch auch eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht dar, wenn sich der Unterhaltspflichtige bzw.
der strafrechtliche Täter keine Gedanken über seine Unterhaltspflicht bei der Begehung der Straftat gemacht hat.
In dem entschiedenen Fall, wurde ein Unterhaltspflichtiger wegen einer Vergewaltigung schuldig gesprochen und verlor in diesem Zusammenhang auch seinen Arbeitsplatz. Es folgte eine Anklage wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht.
Der BGH entschied jedoch, dass ein Sexualstraftäter bzw. ein Triebtäter sich bei der Begehung der Tat nicht automatisch Gedanken machen wird, über eventuelle unterhaltsrechtliche Konsequenzen, mithin stünde die Befriedigung des Sexualtriebs im Vordergrund. Bei einer solchen Straftat kann ein Täter daher nicht ohne weiteren Nachweis auch noch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt werden.
In dem entschiedenen Fall, wurde ein Unterhaltspflichtiger wegen einer Vergewaltigung schuldig gesprochen und verlor in diesem Zusammenhang auch seinen Arbeitsplatz. Es folgte eine Anklage wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht.
Der BGH entschied jedoch, dass ein Sexualstraftäter bzw. ein Triebtäter sich bei der Begehung der Tat nicht automatisch Gedanken machen wird, über eventuelle unterhaltsrechtliche Konsequenzen, mithin stünde die Befriedigung des Sexualtriebs im Vordergrund. Bei einer solchen Straftat kann ein Täter daher nicht ohne weiteren Nachweis auch noch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 104 00 vom 20.02.2002
Normen: § 242 BGB