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Vorsorgebevollmächtigter kann Vermögensauskunft abgeben
Der Schuldner hat die Vermögensauskunft grundsätzlich selbst und nicht durch einen anwaltlichen oder sonstigen Bevollmächtigten abzugeben, weil die Abgabe der Vermögensauskunft eine Wissenserklärung ist und eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Wissen nicht möglich ist.
Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung jedoch auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen über das Vermögen des Vollmachtgebers wirksam eine Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abgeben.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZB 60 18 vom 23.10.2019