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Verfahrenspfleger muss bei Betreuerbestellung bestellt werden
In einem Gerichtsverfahren muss das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
Es ist eine weite Auslegung vorzunehmen. Ein Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verbleiben, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen. Wird in solchen Fällen kein Betreuer bestellt, ist das Vorhgehen verfahrensfehlerhaft.
Es ist eine weite Auslegung vorzunehmen. Ein Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verbleiben, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen. Wird in solchen Fällen kein Betreuer bestellt, ist das Vorhgehen verfahrensfehlerhaft.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 249 19 vom 11.12.2019
Normen: FamFG §§ 276, 293