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Eltern haben auch ohne Sorgerecht noch ein Beschwerderecht
In Kindschaftssachen ist das Recht der leiblichen Eltern grundsätzlich immer dann unmittelbar beeinträchtigt, wenn in das elterliche Sorgerecht eingegriffen wird.
Wird in das elterliche Sorgerecht eingegriffen, so ergibt sich daraus automatisch auch eine Beschwerdeberechtigung in einem gerichtlichen Verfahren.
Dies gilt jedoch nicht, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen ist. Dies kann zum Beispiel mit der wirksamen Einwilligung der Kindesmutter in die Annahme der Kinder durch Pflegeeltern der Fall sein. Dann ruht die elterliche Sorge in den Teilbereichen, die den leiblichen Eltern noch verbleiben. In solchen Fällen tritt die Amtsvormundschaft durch das Jugendamt ein.
Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche gerichtliche Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Das Elternrecht verleiht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil aber kein generelles Recht auf eine gerichtlich durchsetzbare Kontrolle der Entscheidungen und Maßnahmen des Vormunds oder Pflegers.
Dies gilt jedoch nicht, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen ist. Dies kann zum Beispiel mit der wirksamen Einwilligung der Kindesmutter in die Annahme der Kinder durch Pflegeeltern der Fall sein. Dann ruht die elterliche Sorge in den Teilbereichen, die den leiblichen Eltern noch verbleiben. In solchen Fällen tritt die Amtsvormundschaft durch das Jugendamt ein.
Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche gerichtliche Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Das Elternrecht verleiht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil aber kein generelles Recht auf eine gerichtlich durchsetzbare Kontrolle der Entscheidungen und Maßnahmen des Vormunds oder Pflegers.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 478 17 - vom 08.01.2020