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Kinder haben ausnahmsweise kein Zeugnisverweigerungsrecht
Niemand ist verpflichtet, sich selbst oder einen seiner Angehörigen in einem gerichtlichen Verfahren durch seine Aussage bei Gericht zu belasten.
Der BFH hat jetzt jedoch entschieden, dass ein Kind in einem gerichtlichen Verfahren betreffend das zu zahlende Kindergeld kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, weil sich die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen auch auf das finanzgerichtliche Verfahren erstreckt. Demnach haben volljährige Kinder in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten.
Ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht würde der Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Steuerverwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren widersprechen und könnte allein wegen unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 59-18 vom 18.09.2019