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Pfleger kann für Vorbereitungsmaßnahmen keine Vergütung verlangen
Ein Berufspfleger kann für solche Maßnahmen und Tätigkeiten keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind, wie zum Beispiel die Entgegennahme seiner Bestellungsurkunde oder die Fahrt dort hin.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zwischen der Anordnung einer Pflegschaft, der Auswahl des Pflegers und der förmlichen Bestellung des ausgewählten Pflegers zu unterscheiden. Wird eine Einzelperson als Pfleger ausgewählt, setzt die wirksame Bestellung eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten voraus.
Eine Pflegerbestellung hat als Hoheitsakt einen konstitutiven Charakter.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 627 17 vom 15.01.2020