Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Beschwerdeberechtigung bleibt auch bei Aufhebung der Hinzuziehung bestehen
Beteiligte in einem familiengerichtlichen Verfahren können sein, der Betroffene, der Betreuer, der Bevollmächtigte sowie der Verfahrenspfleger.
Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hinzuzuziehen. Als Beteiligte sind zudem diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Das Gericht kann zudem von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Wer tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann weiter beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung wieder aufgehoben wird.
Die Hinzuziehung kann innerhalb der Instanz auch wieder aufgehoben werden, wenn etwa das Gericht sein Ermessen während des Verfahrens für die Zukunft anders ausübt.
Das Gericht kann zudem von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Wer tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann weiter beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung wieder aufgehoben wird.
Die Hinzuziehung kann innerhalb der Instanz auch wieder aufgehoben werden, wenn etwa das Gericht sein Ermessen während des Verfahrens für die Zukunft anders ausübt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 347 19 vom 12.02.2020