Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
PKH Antrag kann durch Anlagen vervollständigt werden
Prozesskostenhilfe bekommt, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits vor Gericht zu tragen.
Erforderlich ist jedoch, dass die Beantragung der Prozesskostenhilfe nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der die Kosten des Rechtsstreits aus eigener Tasche bestreiten muss, einen Rechtsstreit vor Gericht nicht führen würde.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt.
Prozesskostenhilfe darf nicht abgelehnt werden, nur weil ein Antrag auf den ersten Blick lückenhaft ausgefüllt erscheint. Ist zwar das Antragsformular lückenhaft ausgefüllt, die Lücken aber durch beigefügte Unterlagen geschlossen, so kann die Prozesskostenhilfe nicht ohne Weiteres versagt werden. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf Erklärungen in einem früheren Rechtszug, wenn dabei klargestellt wird, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt.
Prozesskostenhilfe darf nicht abgelehnt werden, nur weil ein Antrag auf den ersten Blick lückenhaft ausgefüllt erscheint. Ist zwar das Antragsformular lückenhaft ausgefüllt, die Lücken aber durch beigefügte Unterlagen geschlossen, so kann die Prozesskostenhilfe nicht ohne Weiteres versagt werden. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf Erklärungen in einem früheren Rechtszug, wenn dabei klargestellt wird, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1975 18 vom 20.02.2020