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Auch beim Versorgungsausgleich ist eine Auslegung möglich
Beim Versorgungsausgleich überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht - sog.
interne Teilung.
Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung.
Fehlt in der Beschlussformel eines Familiengerichts der ausdrückliche Bezug auf die maßgebliche Teilungsordnung, mit der die tariflichen Grundlagen des übertragenen Anrechts bestimmt werden, kann durch Auslegung der Beschlussformel deren Regelungsgehalt festgestellt werden. Insoweit kann auf das Vorbringen eines Beteiligten sowie den Inhalt der erteilten Auskunft eines Versorgungsträgers zurückgegriffen werden.
Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung.
Fehlt in der Beschlussformel eines Familiengerichts der ausdrückliche Bezug auf die maßgebliche Teilungsordnung, mit der die tariflichen Grundlagen des übertragenen Anrechts bestimmt werden, kann durch Auslegung der Beschlussformel deren Regelungsgehalt festgestellt werden. Insoweit kann auf das Vorbringen eines Beteiligten sowie den Inhalt der erteilten Auskunft eines Versorgungsträgers zurückgegriffen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 75 19 vom 29.04.2020