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Betreuer bedarf bei bestimmten Tätigkeiten einer familienrechtlichen Genehmigung

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft.


Das Gleiche gilt für den Betreuer auch, zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag.

Gegen eine Entscheidung, mit der eine erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 474 19 vom 18.03.2020
Normen: § 1908i BGB
[bns]