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Verfahrenspfleger muss angehört werden
Das Gericht hat dem Betroffenen in einem gerichtlichen Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ein Rechtsanwalt ist. Der Verfahrenspfleger nimmt eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt ist, und er ist nicht an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 570 19 vom 18.03.2020
Normen: FamFG §§ 276