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Die im VersAusglG vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten kann verfassungskonform ausgelegt werden
Ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen.
Diese Vorgehensweise ist nicht verfassungswidrig, weil die Vorschriften des Gesetzes verfassungskonform ausgelegt werden können.
Gerichte müssen allerdings sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 Bvl 5 18 vom 26.05.2020