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Brautgabeversprechen legt keine Rechtswahl fest
Mit der Festlegung einer Brautgabe, die die Braut für den Fall einer Scheidung absichern soll, soll bei einer islamischen Trauung ersichtlich einer allgemeinen und länderübergreifenden, im Islam verbreiteten religiösen und kulturellen Vorstellung Rechnung getragen werden.
Bei der Festlegung einer Brautgabe liegt es deshalb fern, dass die Beteiligten mit der Vereinbarung der Brautgabe gleichzeitig eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts treffen wollen.
Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dann dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 380 19 vom 18.03.2020
Normen: § 518 BGB