Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine generelle Beteiligung Dritter im Betreuungsverfahren
In einem Betreuungsverfahren kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Als Beteiligte sind diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Die Hinzuziehung von Dritten ist nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren zulässig, sondern nur bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind.
Eine generelle Beteiligung am Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht vorgesehen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 355/19 vom 10.06.2020