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Rechtlicher Vater muss die Vaterschaft nicht anfechten
Vater kann nicht nur sein, wer mit der Kindesmutter während der Zeit der Empfängnis geschlechtlich verkehrte, sondern auch derjenige, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.
Daraus folgt, dass auch derjenige Vater ist, der zwar nicht mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrte, sondern nur zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.
Der sogenannte rechtliche Vater ist mit allen Rechten und Pflichten Vater, sodass er auch zum Unterhalt verpflichtet ist und gerichtlich verurteilt werden kann.
Ist der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater, so kann er seiner Unterhaltsverpflichtung nur entgehen, wenn er die Vaterschaft anficht.
Er ist jedoch nicht zur Anfechtung der Vaterschaft verpflichtet, damit er für ein weitere leibliches Kind mehr Unterhalt zur Verfügung stellen kann.
Der sogenannte rechtliche Vater ist mit allen Rechten und Pflichten Vater, sodass er auch zum Unterhalt verpflichtet ist und gerichtlich verurteilt werden kann.
Ist der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater, so kann er seiner Unterhaltsverpflichtung nur entgehen, wenn er die Vaterschaft anficht.
Er ist jedoch nicht zur Anfechtung der Vaterschaft verpflichtet, damit er für ein weitere leibliches Kind mehr Unterhalt zur Verfügung stellen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 580 18 vom 29.01.2020