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Feststellung der beschränkten Erbenhaftung kann Beschwer für einen Dritten darstellen

Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.


Durch den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung kann für einen Dritten, der den Erben in Anspruch nehmen will eine Beschwer gegeben sein.

Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer ? auf diesen Vorbehalt gestützten ? Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden ist und ein Dritter mit seinen Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 261 18 vom 21.10.2020
[bns]