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Gericht muss den Betroffenen bei geändertem Betreuerwunsch erneut anhören
Teilt ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch dem Gericht mit, so hat das Gericht den Betroffenen erneut anzuhören.
Dies gilt erst recht, wenn das Gericht für die Bewertung des Falles eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht.
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen.
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 179 20 vom 18.11.2020