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Nicht sorgeberechtigter Elternteil kann gegen eine Einbenennung Beschwerde einlegen
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschland hat, kann auf Antrag geändert werden.
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Insbesondere ist die Pflicht zur Namenskontinuität zu beachten.
Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann gegen eine von einem Vormund beantragte Namensänderung Beschwerde einlegen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 478 17 vom 08.01.2020