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Regressklage kann am Wohnort des Unterhaltsberechtigten erhoben werden

Fordert eine Unterhaltsvorschussstelle im Wege des Regresses Beträge zurück die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, so kann die Unterhaltsregressstelle die Ansprüche bei Gericht geltend machen.

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich dabei nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Das erleichtert die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, da sich der Sitz der öffentlichen Einrichtung oftmals auch an diesem Ort befindet.

Demnach können nun auch Regressfälle mit Auslandsbezug an dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten eingeklagt werden.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C-540 19 vom 17.09.2020
[bns]