Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Grenzen beim Verzicht auf Ansprüche
Der Bundesgerichtshof hat einer allzu einseitigen Lastverteilung in Eheverträgen Grenzen gesetzt.
Wenn die Vereinbarungen in einem Ehevertrag einen der Partner völlig einseitig benachteiligen und der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht gerecht werden, dann sind diese Vereinbarungen sittenwidrig, urteilte der Bundesgerichtshof. Für Eheverträge gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, und so können die Ehegatten auch den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt frei regeln oder sogar ausschließen. Eine vertragliche Regelung darf aber nie soweit gehen, dass der Schutzzweck dieser gesetzlichen Vorgaben völlig unterlaufen wird.
Für den unverzichtbaren Kernbereich hat der Bundesgerichtshof eine Abstufung festgelegt. So ist ein Verzicht auf den Unterhalt wegen Kindesbetreuung in einem Ehevertrag völlig ausgeschlossen. Auf Platz zwei folgt der Unterhalt wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt. Hingegen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich, wie bereits die drei Güterstände des BGB zeigen, vollständig ausgeschlossen werden oder ist sogar durch die Wahl der Gütertrennung von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Allgemeine Regeln stellen die Richter aber nicht auf, sondern verlangen eine Einzelfallprüfung: Die Lebensführung der Ehepartner, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Umstände des Vertragsschlusses müssen bei einer Prüfung berücksichtigt werden. Sittenwidrigkeit besteht dann, wenn wesentliche Teile des Kernbereichs zum Nachteil eines Ehegatten ausgeschlossen werden, ohne dass an anderer Stelle vergleichbare Vorteile eingeräumt werden. Immerhin müssen die Familienrichter mit dieser BGH-Entscheidung zukünftig nicht mehr zwischen vollständiger Geltung und kompletter Nichtigkeit des Ehevertrags wählen, sondern können auch eine Anpassung vornehmen.
Das Urteil betraf den Fall eines gut verdienenden Unternehmensberaters, der in seinem Ehevertrag Unterhaltszahlungen an seine Frau ebenso ausschloss wie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Dafür verpflichtete er sich, eine Lebensversicherung über 40.000 Euro für seine Frau zu finanzieren. Die Ehefrau war zunächst Hausfrau und betrieb später einen kleinen Laden, mit dem sie 500 Euro im Monat verdiente. Ihr Mann dagegen hatte zuletzt einen Monatsverdienst von 14.000 Euro. So erhielt sie nach der Scheidung lediglich einen Unterhalt von 1.400 Euro für die Kinderbetreuung, während ihr ohne Ehevertrag ein monatlicher Unterhalt von 3.800 Euro zustehen würde.