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Unterhaltspflicht für volljährigen Schüler
Beide Elternteile haben anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt eines volljährigen Schülers in allgemeiner Schulausbildung aufzukommen.
Beide Elternteile sind einem volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung unterhaltspflichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Dies geht aus einem Urteil des XII. Zivilsenats vom 9. Januar 2002 hervor (Aktenzeichen: XII ZR 34/00).
Das Gericht stellte klar, dass die im BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt allein für minderjährige Kinder gilt. Nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege- und Erziehungsleistungen. Vom Zeitpunkt der Volljährigkeit an besteht aber kein gesetzlich zu rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt als Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen.
Der Fall, über den die Richter zu entscheiden hatten, betraf eine volljährige, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebende Schülerin, die gegen ihren nichtehelichen Vater auf Zahlung von Unterhalt klagte. Sie vertrat die Meinung, dass ihr Vater für ihren Unterhalt allein aufzukommen habe, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befand. Damit würde sie einem minderjährigen, unverheirateten Kind gleichstehen, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.
Auf die Berufung des Vaters hin hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, mit der Maßgabe, dass der Vater nur anteilig für den Barunterhalt der Tochter hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil bestätigt, das angefochtene Urteil wegen einer Verfahrensrüge jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.