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Sprengwasserabzugsantrag als Pflicht des Vermieters

Verbrauchsabhängige Betriebskosten sind möglichst verbrauchernahe und nach einer möglichst kleinen Einheit abzurechnen, die dem unterschiedlichen Verbrauch und der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Genügt eine Betriebskostenabrechnung diesen Grundsätzen nicht, so ist sie entsprechend zu kürzen.

Erfolgt eine Be- und Entwässerung eines Gartens, so sind gesonderte Zwischenzähler anzubringen. Auch ist es Sache des Vermieters, die Gewährung eines Sprengwasserabzugs mittels Zwischenzähler bei den zuständigen Wasserwerken zu beantragen.

Hält sich der Vermieter nicht an seine Pflicht zur verbrauchernahen Abrechnung der Betriebskosten, so Verletzt er seine Pflicht zur ordentlichen Bewirtschaftung und muss sich dieses entgegenhalten lassen.
 
Amtsgericht Brandenburg, Urteil AG Brandenburg 34 C 16 10 vom 08.11.2010
Normen: BGB §§ 535, 556, 556 a
[bns]