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Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei nicht erteilter Baugenehmigung

Entstehen einem Hauseigentümer aufgrund einer zu Unrecht nicht erteilten Baugenehmigung Schäden, so hat ihm die betreffende Behörde diese Einbußen zu ersetzten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verweigerte die Baubehörde dem Antragsteller die gewünschte Baugenehmigung. Der Eigentümer wollte an dem betroffenen Objekt genehmigungspflichtige Maßnahmen zur Instandhaltung und Sanierung vornehmen. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein Bauträgervertrag mit einem interessierten Erwerber, der in Folge der verweigerten Genehmigung aber nur in abgewandelter Form erfüllt werden konnte. Hierdurch entstand dem Antragsteller ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden, welchen er von der Baubehörde ersetzt verlangte.

Wie das Gericht ausführte, habe die Behörde durch die schuldhafte Verweigerung der Genehmigung den Betroffenen unmittelbar in seinem Eigentumsrecht an dem Grundstück verletzt. Nach der objektiven Rechtslage durfte er auf eine Erteilung der Genehmigung vertrauen und hätte nicht mit einem pflichtwidrigen Verhalten der Behörde rechnen brauchen. Im Vertrauen auf diese Rechtslage schloss er erst seinen Vertrag mit Dritten. Aufgrund der klaren Rechtslage könne den Bauherrn auch nicht der Vorwurf treffen, er hätte sich in dem geschlossenen Vertrag gegen eine Nichtgenehmigung des Bauvorhabens absichern müssen. Die rechtswidrige Verweigerung der Baugenehmigung falle vorliegend ganz alleine in die Sphäre der Behörde, weshalb diese auch für die entstandene finanziellen Einbußen des Bauherrn aufzukommen habe.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 62 07 vom 25.10.2007
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
[bns]