Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Bauunternehmer haftet nicht immer für Schäden an benachbarten Gebäuden
Entstehen durch vom Bauunternehmer durchgeführte Rüttelarbeiten Schäden an Nachbargebäuden, so haftet dieser nur bei Verschulden.
Solches gilt zumindest, wenn die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) bei der Ausführung der Arbeiten eingehalten wurde.
In dem entschiedenen Sachverhalt verlangte die Klägerin Schadensersatz für Schäden, die in Folge von durch den Bauunternehmer ausgeführten Rüttelarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden waren. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Ausgleichspflicht des Bauunternehmers ab und war darüber hinaus der Ansicht, dass der Bauunternehmer durch seine Arbeiten nicht zu einem Nutzer des Nachbargrundstücks wird. Deshalb würde er auch nicht in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis eintreten und als Folge daraus verschuldensunabhängig für die entstandenen Schäden haften.
Hinweis: Damit ein geschädigter Nachbar nicht schutzlos auf seinem Schaden sitzen bleibt, haftet jedoch der Bauherr verschuldensunabhängig aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
In dem entschiedenen Sachverhalt verlangte die Klägerin Schadensersatz für Schäden, die in Folge von durch den Bauunternehmer ausgeführten Rüttelarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden waren. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Ausgleichspflicht des Bauunternehmers ab und war darüber hinaus der Ansicht, dass der Bauunternehmer durch seine Arbeiten nicht zu einem Nutzer des Nachbargrundstücks wird. Deshalb würde er auch nicht in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis eintreten und als Folge daraus verschuldensunabhängig für die entstandenen Schäden haften.
Hinweis: Damit ein geschädigter Nachbar nicht schutzlos auf seinem Schaden sitzen bleibt, haftet jedoch der Bauherr verschuldensunabhängig aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 217 09 vom 16.07.2010
Normen: §§ 823, 906 II BGB