Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Verjährung des Ersatzanspruchs bei rechtsgrundlos erfolgten Renovierungen
Irrt der Mieter über seine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und entstehen ihm aufgrund dieses Irrtums Kosten, so kann er diese nur innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.
Ansonsten gilt der Anspruch als verjährt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XIII ZR 195 10 vom 04.05.2011
Normen: § 548 II BGB