Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Unpünktliche Mietzahlungen durch die ARGE können dem Mieter zugerechnet werden
Der Mieter ist hinsichtlich der Miete gegenüber dem Vermieter der Zahlungspflichtige und muss alles ihm Obliegende vornehmen, um eine Mietzahlung durch die ARGE zu erreichen.
Zahlt die ARGE die Miete aus Gründen nicht, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, so muss sich der Mieter die Nichtzahlung zurechnen lassen.
Eine Zurechnung des Verhaltens der ARGE an den Mieter entfällt nur dann, wenn das Verhalten der ARGE als willkürlich zu qualifizieren ist, insbesondere wenn alle Voraussetzungen für eine pünktliche Mietzahlung seitens des Mieters erfüllt sind.
Der Mieter muss substanziiert vortragen, weshalb die Nichtzahlung der ARGE nicht auf seinem Verschulden beruht.
Eine Zurechnung des Verhaltens der ARGE an den Mieter entfällt nur dann, wenn das Verhalten der ARGE als willkürlich zu qualifizieren ist, insbesondere wenn alle Voraussetzungen für eine pünktliche Mietzahlung seitens des Mieters erfüllt sind.
Der Mieter muss substanziiert vortragen, weshalb die Nichtzahlung der ARGE nicht auf seinem Verschulden beruht.
Landgericht Bonn, Urteil LG Bonn 6 T 144 10 vom 09.07.2010
Normen: BGB § 543 II Nr. 3; ZPO § 91 a