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Erbe eines Architekten haftet für mangelnden Schallschutz
Der Erbe eines mit der Modernisierung und Sanierung eines Gebäudes beauftragten Architekten haftet, wenn dieser bei seiner Planung die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards nicht beachtet hat.
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführte, gilt solches selbst dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Architekt und seinem Auftraggeber nicht getroffen wurde.
In dem verhandelten Sachverhalt vergaß der Architekt die Einfügung von diesen Standards entsprechenden Trittschalldämmungen in den Zwischendecken. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Architekt seinen Auftraggeber auf die hierdurch entstehenden höheren Kosten hätte hinweisen müssen.
In dem verhandelten Sachverhalt vergaß der Architekt die Einfügung von diesen Standards entsprechenden Trittschalldämmungen in den Zwischendecken. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Architekt seinen Auftraggeber auf die hierdurch entstehenden höheren Kosten hätte hinweisen müssen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG D I 5 U 25 09 vom 15.07.2010
Normen: §§ 631, 633, 634 Nr.4, 280, 1922 I BGB